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Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2021, 58 - 59)

A.
Allgemeine Anforderungen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Bei jeder Probenahme sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts im Hinblick auf die Sach- und Personalhygiene.
2.
1Funktionstüchtigkeit und hygienisch einwandfreier Zustand aller Geräte und sonstiger Gegenstände, die bei der Probenahme verwendet werden.
3.

2Bedienung einer Anlage zur Probenahme gemäß den Vorgaben des Herstellers.
4.

3Befolgung der Anweisungen des Abnehmers hinsichtlich der Probenahme.
5.

4Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der gesamten Probenahme, um insbesondere die fehlerfreie Funktion einer Anlage zur Probenahme sicherzustellen und äußere Einflüsse auf die Probenahme zu verhindern.
6.

5Unverzügliche Benachrichtigung des zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers in folgenden Fällen:
a)
Undurchführbarkeit der Probenahme;
b)
Verwechslung oder Unregelmäßigkeiten bei der Probenahme;
c)
technische Mängel oder qualitätsmindernde Einflüsse bei der Probenahme.
II.
1Anforderungen hinsichtlich einzelner Schritte der Probenahme
1.
Sicherstellung, dass die milchführenden Bestandteile einer Anlage zur Probenahme vor Beginn der Probenahme soweit wie technisch möglich frei von jeglicher Flüssigkeit sind, insbesondere von Wasser und Reinigungslösung.
2.

2Visuelle Prüfung, ob sich die Rohmilch in einwandfreiem Zustand (etwa nicht verfärbt, flockig oder veränderte Konsistenz) befindet, soweit es sich um ein geschlossenes System mit Prüfmöglichkeit handelt oder im Falle einer offenen Aufbewahrung eine Prüfung ohne besonderen Aufwand möglich ist.
3.

3Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme durchmischt ist, soweit eine Prüfung entsprechend Nummer 2 möglich ist.

4Insbesondere darf die Rohmilch nicht aufgerahmt sein.

5Wird eine unzureichende Durchmischung festgestellt, hat eine ausreichende Durchmischung vor der Probenahme stattzufinden.

6In Rohmilchtanks mit Rührwerk ist für eine ausreichende Durchmischung der Rohmilch das Rührwerk für mindestens drei Minuten in Gang zu setzen.
4.

7Feststellung, dass die Rohmilch vor Beginn der Probenahme entsprechend den Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts gekühlt ist.
5.

8Einhaltung vorgegebener Einstellungen einer Anlage zur Probenahme (Temperatur, Pumpendrehzahl und Ähnliches) sowie vorgegebener Abläufe bei der Verwendung einer Anlage zur Probenahme.
6.

9Kontrolle auf Leckagen und Tropfmilch, insbesondere im Bereich beweglicher und abnehmbarer Teile einer Anlage zur Probenahme.
7.

10Kühlung der Proben unverzüglich nach der Beendigung der Probenahme auf höchstens 8 Grad Celsius.

11Im Anschluss müssen die Proben durchgängig in einem Temperaturbereich von 2 Grad Celsius bis 8 Grad Celsius gelagert werden.
8.

12Schutz der Proben vor Verschmutzung.
9.

13Dokumentation jeder Probenahme:

14Die Dokumentation muss eine Zuordnung der Probe zum Erzeuger ermöglichen sowie das Probenahmedatum und den Probenahmezeitpunkt enthalten.

15Jede Unregelmäßigkeit und jede fehlerhafte Zuordnung zu einem Erzeuger ist unter Angabe desjenigen Erzeugers, von dem die Probe stammt, festzuhalten.

16Im Falle einer fehlerhaften Zuordnung ist zusätzlich derjenige Erzeuger, dem die Probe fehlerhaft zugeordnet wurde, anzuführen.
III.
1Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
1.
Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
2.

2Reinigung und Desinfektion milchführender Teile mindestens einmal in 24 Stunden.
3.

3Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
B.

4Besondere Anforderungen bei der Verwendung von Milchsammelwagen (§ 7 Absatz 2 Satz 2)
Bei einem Milchsammelwagen ist zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an jede Probenahme Folgendes zu beachten:
I.
Grundlegende Anforderungen
1.
Einhaltung der Touren- und Probenahmepläne, die vom Abnehmer erstellt wurden.
2.
1Unmittelbare Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen des Abnehmers bei technischen Problemen.
II.
1Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
1.
Die Reinigung und Desinfektion des Milchsammelwagens einschließlich der Anlage zur Probenahme umfasst insbesondere die Reinigung aller milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches).
2Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
2.

3Ist beabsichtigt, einen Milchsammelwagen mehr als 72 Stunden nicht zum Transport von Rohmilch zu verwenden, ist er spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26